Satzung

Vereinssatzung des DIVERSUS e.V. 

Stand: 24. April 2020

Präambel

Die ökologische Bedrohung der Menschheit durch die Menschheit wächst stetig.

Die Herausforderung besteht darin, unsere Technologien, sozialen Systeme und Kulturen auf humane Weise weiterzuentwickeln, um in solchen Zeiten auf ebenso humane Weise zu bestehen. Die nötigen Weiterentwicklungen in Wissenschaft und Zusammenleben bringen wir nur in transnationaler, fachübergreifender, solidarischer, wohlwollender und demokratischer Kooperation zustande. Eine Kooperation setzt den friedlichen Dialog voraus – und die neuen Technologien ermöglichen einen solchen erstmals im globalen und immer mehr Menschen umfassenden Maßstab. Dies bringt uns dem Ziel einer friedlichen und prosperierenden Zukunft für alle Menschen und ihre Kinder näher durch einen internationalen und grenzüberschreitenden Austausch.

Der Austausch von Meinungen, das Für und Wider der Rede, ist die Bedingung der Erkenntnis – gleich ob im Handwerk, der Politik, den Künsten, der Philosophie und Wissenschaft. Technologien können helfen, die kollektive Intelligenz zu fördern und die Herausforderungen der Zukunft gemeinsam, friedlich zu meistern. Wir wollen Wissensbildungsprozesse für alle Menschen, wie speziell auch für Wissenschaftler und Forscher, durch innovative Technologien beschleunigen.


Wir sind ein Open Source Projekt, das die kommunikative Infrastruktur, die wir jeden Tag benutzen, nicht ausschließlich multinationalen Konzernen mit Profitinteressen überlassen will, sondern möglichst vielen Menschen auf der Welt die Möglichkeit gibt, sich an der Entwicklung dieser Infrastruktur zu beteiligen, sie zu beeinflussen und sie gemäß ihrer Bedürfnisse zu gestalten. Der Gedanke der Völkerverständigung beginnt bereits auf der Herstellungsebene von Kommunikationstechnologien.

Das ist eine wichtige Basis für eine gerechte Zukunft.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen DIVERSUS.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.”.

(3) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

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§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

Der Verein fördert gemäß §52 Absatz (1) der Abgabenordnung Wissenschaft und Forschung 

(1) durch die wissenschaftliche Untersuchung, wie allgemeine und/oder spezifische Wissensbildungsprozesse und wissensbildender Informationsaustausch durch Computerprogramme, Kommunikationstechnologien und/oder Suchmaschinen beschleunigt werden können. Dies erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung zu erforschender dialektischer Gesetzmäßigkeiten in den Bereichen Social Computing, Computerwissenschaften, Sozialwissenschaften, Kulturwissenschaften, Hirnforschung, Sprachforschung, Anthropologie, Verhaltensforschung, Ontologie, Epistemologie, Phänomenologie und/oder andere.

(2) durch die Entwicklung, Anwendung und den Betrieb von Computerprogrammen, Kommunikationstechnologien und/oder Suchmaschinen, die eine möglichst breite Datenbasis für die oben genannten Untersuchungsbereiche schaffen und anonymisiert zur wissenschaftlichen Untersuchung zur Verfügung gestellt werden.

(3) durch die Berücksichtigung der gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse in den zu entwickelnden Computerprogrammen, Kommunikationstechnologien und/oder Suchmaschinen, um Wissensbildungsprozesse für die Allgemeinheit und/oder die Wissenschaft zu beschleunigen.

(4) durch die allgemeine Zurverfügungstellung der Technologien (ganz oder in Teilen) unter einer Open-Source-Lizenz zur Beschleunigung der individuellen und kollektiven Wissensbildung in allen Bereichen, in denen Wissenschaft, Wissen und/oder Information für Menschen hilfreich, nützlich, förderlich, unterhaltsam, erfreulich, wünschenswert, wichtig und/oder unabdingbar sind.

§4 Tätigkeiten

Um den Vereinszweck zu verwirklichen und insbesondere um die dem Vereinszweck dienenden Computerprogramme zu erstellen, darf der Verein nach pflichtgemässem Ermessen: 

(1) Spendenkampagnen durchführen, die dafür notwendigen Medienprodukte produzieren oder produzieren lassen und Spenden annehmen.

 

(2) Veranstaltungen durchführen, wie z.B. Kongresse, Seminare und Hackathons. Der Verein darf zu diesem Zweck die notwendigen organisatorischen Tätigkeiten selbst durchführen und/oder Dritte mit solchen Tätigkeiten beauftragen, sowie an passenden Orten für diese Zwecke im In- und Ausland Liegenschaften mieten, pachten und/oder erwerben.

(3) die in §3 beschriebenen Computerprogramme mit Open-Source-Lizenzen freigeben, um möglichst viele Menschen im Sinne an der Entwicklung und Nutzung der Programme zu beteiligen. (Lizenzen entsprechen dem Open-Source-Standard im Sinne dieser Satzung, wenn sie von der Open Source Initiative (https://opensource.org/) als Open-Source-Lizenzen akzeptiert werden.)

(4) mit in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen zusammenarbeiten.

(5) Patente anmelden und Nutzungsrechte erwerben, um sie der Öffentlichkeit mit freien Lizenzen zur Verfügung zu stellen.

(6) Computerprogramme, Kommunikationstechnologien und/oder Suchmaschinen entwickeln, anwenden und/oder betreiben. 

(7) Werke in Text, Bild und Ton erstellen, erstellen lassen und veröffentlichen, sowie Medienkampagnen und Pressearbeit durchführen.

(8) Förderungen von Stiftungen und/oder öffentlichen Einrichtungen im In- und Ausland beantragen, annehmen und verwenden.

(9) alle genannten Tätigkeiten im länderübergreifenden Kontext und/oder verschiedenen Ländern durchführen.

§5 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dabei ist eine sparsame Haushaltsführung zu beachten. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke keine Anteile des Vereinsvermögens. 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung und dort kein Stimmrecht.


(2) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Die ordentliche Mitgliedschaft ist natürlichen Personen vorbehalten.

(3) Der Erwerb der Fördermitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung und einen finanziellen Beitrag, dessen Höhe im Ermessen des Fördermitgliedes steht.

(4) Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung kann auch auf schriftlichem Weg in Textform – z.B. per Email – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. §32 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.

(5) Die Mitgliedschaft endet

(a) durch Tod;

(b) durch schriftliche Austrittserklärung, auch in Textform;

(c) durch Ausschluss;

(d) durch Auflösung oder Umwandlung des Vereins in eine Stiftung;

(6) Fördermitglieder, die innerhalb von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren keinen Beitrag geleistet haben, können mit Ablauf des dritten Kalenderjahres aus diesem Grund ausgeschlossen werden.

(7) Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder können aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ihre weitere Zugehörigkeit dem Ansehen des Vereins schaden würde und/oder wenn sie grob gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen haben. Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

§7 Beiträge

(1) Fördermitglieder leisten jährliche oder monatliche Mitgliedsbeiträge.

(2) Der monatliche Mindestbeitrag für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Der Vorstand kann im Einzelfall Ermäßigungen genehmigen.

(4) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

(a)  die Wahl und Abwahl des Vorstands;

(b) Entlastung des Vorstands

(c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;

(d) Wahl des Schatzmeisters

(e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit;

(f)  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;

(g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder seine Umwandlung in eine Stiftung;

(h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen;

(i) ggf. Bestellung einer externen Wirtschaftsprüfer:in;

(j) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben;

(2) Einmal pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zur Mitgliederversammlung werden alle ordentlichen Mitglieder eingeladen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann als physische und/oder elektronische Sitzung abgehalten werden. Abstimmungen können im Online-Entscheidungsverfahren abgehalten werden. Online-Entscheidungsverfahren werden innerhalb eines begrenzten Zeitraums abgehalten, um hinsichtlich sich möglicherweise verändernder Mehrheitsverhältnisse repräsentativ zu sein. Der Verein stellt sicher, dass an sensiblen Entscheidungsverfahren ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen können. Mitglieder, die an Online-Entscheidungsverfahren teilnehmen, werden eindeutig identifiziert. Der Verein ermöglicht geschlossene Themenbereiche, die ausschließlich Mitgliedern zugänglich sind, um Vereinsinterna zu schützen. Gleichzeitig folgt der Verein dem Prinzip der Transparenz. Welche Themen offen oder geschlossen behandelt werden, wird vom Vorstand bestimmt. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden.

 

 

(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich – auch in Textform –  beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(7) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(10) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.

(11) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Das Stimmrecht kann frühestens sechs Monate nach Erlangung der Mitgliedschaft ausgeübt werden, dies gilt nicht für Gründungsmitglieder.

(12) Bei Abstimmungen können abgegrenzt nach Entscheidungsbereich verschiedene Abstimmungsverfahren zum Einsatz kommen. Das Entscheidungsverfahren wird durch den Vorstand bestimmt. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Eine Berufungsentscheidung wird durch einen Entscheidungsverfahren-Änderungsantrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder herbeigeführt.

(13) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Änderungen am Vereinszweck/Satzungszweck bedürfen der Zustimmung von ⅔ aller Mitglieder.

(14) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(15) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer formal zu bestätigen ist.

(16) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind verbindlich und unanfechtbar, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochen seit Beschlussfassung wegen einer behaupteten Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch eingeschriebenen Brief angefochten wurden.

§10 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Kürzere Amtsperioden sind erlaubt.

(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.

(4) Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(7) Der Vorstand wird ermächtigt ggf. durch das Vereinsregister oder Finanzamt angemahnte Änderungen an der Satzung vorzunehmen, sofern sie dem Geist der Satzung und des Vereins nicht widersprechen.

(8) Der 1. Vorstand ist einzelvertretungsbefugt, mit Ausnahme von Insichgeschäften, welche die schriftliche Zustimmung des gesamten Vorstandes erfordern.

(9) Reisekosten des Vorstandes oder anderer Funktionsträger des Vereins, insbesondere zu Veranstaltungen des Vereins und solchen die dem Satzungszweck entsprechen, können vom Verein erstattet werden.

(10) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit in angemessenem Rahmen vergütet werden. Die Vergütung wird in einem schriftlichen Vertrag geregelt.

(11) Der Vorstand ist angehalten den Verein mit flachen Hierarchien, modernen Entscheidungsverfahren und innovativen Strukturen zu organisieren.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Der Verein kann Geschäftsführer:innen berufen, die vom Vorstand bestellt werden. Die Geschäftsführer:innen sind dem Vorstand gegenüber uneingeschränkt rechenschaftspflichtig. Sie sind besondere Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.

(2) Sie können als Person jeweils Funktionen in einer dem Verein zugehörigen Körperschaft übernehmen.

§12 Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben.

(2) Der Beirat wird von den Vereinsmitgliedern gewählt.

(3) Abwesende Mitglieder können die Wahl nachträglich annehmen.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt jeweils 1 Jahr.  

(5) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Auslagen und Aufwendungen werden in angemessenem Umfang entschädigt.

§ 13 Botschafter:innen

(1) Der Verein kann Botschafter:innen berufen. Zu Botschafter:innen können Persönlichkeiten bestellt werden, die sich in besonderem Maß um die Belange des Vereins verdient gemacht haben und/oder aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung geeignet erscheinen, Ansehen und Wirken des Vereins in besonderem Maß zu fördern.

(2) Die Bestellung der Botschafter:innen erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bis zu einer Dauer von 3 Jahren. Eine Neubestellung ist zulässig. Die Botschafter:innen sind ehrenamtlich tätig, jedoch können ihnen erwachsene Kosten durch den Verein erstattet werden.

(3) Die Botschafter:innen üben ihre Tätigkeit nach Art und Umfang im Einvernehmen und in Abstimmung mit dem Vorstand aus. Sie sind auf den Mitgliederversammlungen in vollem Umfang redeberechtigt.

§14 Kassenprüfung

(1) Der Vorstand bestellt für die Dauer von einem Jahr eine:n Revisor:in.

(2) Diese:r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

§15 Haftungsbeschränkungen

(1) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§16 Auflösung des Vereins

(1) Über einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit ⅔ der anwesenden Stimmen kann der Verein in eine Stiftung mit gleichem Stiftungszweck umgewandelt werden. Anpassungen des Stiftungszwecks, die das Stiftungsrecht erfordert oder strategisch sinnvoll erscheinen, sind erlaubt.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

(a) an den “SOS Mediterannée e.V., Vereinsregister Berlin” der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(b) oder alternativ im Falle der Verhinderung an “Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e. V., Vereinsregister Berlin”, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(c) oder alternativ im Falle der Verhinderung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

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